Spam-E-Mail "Ex-Profisportler Jochen Tiffe packt über Uni Freiburg aus"

Hier finden Sie Details zur Spam-E-Mail "Ex-Profisportler Jochen Tiffe packt über Uni Freiburg aus" mit IP, Absender und Einschätzung.

Absender der Spam-E-Mail "Ex-Profisportler Jochen Tiffe packt über Uni Freiburg aus"

free.news@t-online.de

IP-Adresse der Spam-E-Mail "Ex-Profisportler Jochen Tiffe packt über Uni Freiburg aus"

172.20.102.128

Archivdatum der Spam-E-Mail "Ex-Profisportler Jochen Tiffe packt über Uni Freiburg aus"

24.01.2017

Inhalt der Spam-E-Mail "Ex-Profisportler Jochen Tiffe packt über Uni Freiburg aus"

Hinweis: Spam-Links wurden zur Sicherheit entfernt!

 


-----Original-Nachricht----

Betreff: WG: Freiburger Doping-Universität

Datum: 2017-01-07T05:57:52+0100

Von: "bw-info@t-online.de" <bw-info@t-online.de>

An: "bw, info" <bw-info@t-online.de>

 

 

 

Sonja Walter

August-Ganther-Str. 12

D - 79117 Freiburg

Phone 0049/761/640209

 

uni-info@t-online.de

 

 

 

Herrn

Thomas Kistner

Süddeutsche Zeitung GmbH

Hultschiner Strasse 8

 

81677 München

 

 

 

 

08.12.2016

 

 

Sehr geehrter Herr Kistner,

 

im Hinblick auf Ihre Berichte über die Freiburger Sportmedizin möchte ich Sie vorliegend über ein Video informieren, in welchem der Ex-Radrennprofi Jochen Tiffe seine Erfahrungen als Patient der Abteilung Sportmedizin der Universitätsklinik Freiburg schildert. Herr Tiffe war unter anderem Teilnehmer der Friedensfahrt 1993 in der deutschen Nationalmannschaft, zudem war Herr Tiffe Teilnehmer der Tour de Suisse und Teilnehmer von mehreren Sechs-Tage-Rennen. Nach seinem Ausstieg aus dem Profisport verbrachte Herr Tiffe mehrere Jahre in Südafrika. Herr Tiffe berichtet, dass deutsche Politiker anlässlich von Afrikareisen anscheinend regelmässig Drogen, Prostituierte und Kindersex in die deutsche Botschaft bestellt haben,

 

Zitat, Grad 7.30

 

"Der Bundestag hat mich zu einem schlechten Menschen gemacht, dieses Land, es waren Menschen wie Herr Schäuble, die Uniklinik Freiburg, wie Dr. Huber undsoweiter, das Team Telekom, die uns Sportler mit Drogen vollgestopft haben, die gesagt haben, du frisst das Zeug oder du fährst nicht zur Olympiade. Es war das erstemal in meinem Leben, dass ich Pillen in der Hand hatte, die kamen von Dr. Huber aus Freiburg, das war 1993 zur Friedensfahrt, so. So war mein Erstkontakt überhaupt mal zu Opiaten, zu Kokainen, Schmerzmitteln undsoweiter. Und aus dieser Situation hat sich das immer wieder fortgesetzt, dass man weit weg wollte, ich wollte nach Südafrika, wollte ein neues Leben beginnen und wird quasi von diesen Leuten verfolgt.

 

So und hab dann ne Frau kennengelernt, hab eine normale Familie gegründet, mir gings eigentlich ganz gut, ich hab mich wohlgefühlt, auf einmal kommen diese Leute an und sagen hör mal, wir wollen was. Wir brauchen dieses, jenes, Die kamen zu uns an, zu meiner Frau. Meine Frau hatte einen legalen Massagesalon, naja, legal, aber, aufm Papier legal, wir haben unser Leben gemacht, so.

 

Diese Politiker haben uns erpresst, sie haben gesagt, so, entweder Drogenlieferungen, Nutten oder ihre Frau darf nicht nach Deutschland einreisen, da wussten wir ganz genau, was kam. Für unsere Zuhörer möchte ich sagen, meine Frau hiess Susanne Schultz, ich hab sie sehr lieb, immer noch, sie ist leider ermordet worden, meine beiden Kinder haben ihr Leben verloren, sie sind ermordet worden und von deutschen Seiten sind keine Ermittlungen aufgenommen worden, obwohl deutsche Bürger hier ermordet sind, is'n Unding, so.

 

[...]

 

Es war schon reichlich, was da umgesetzt wurde, in der deutschen Botschaft.

 

Man muss das ja auch mal so sehen, kommt'n Anruf von irgend jemandem, der nennt sich Müller, Meier, Schmitz, und er hätte gerne was bestellt, so, vielleicht ne Masseuse, weil er lange gearbeitet hat, am Rücken. Und dann fuhr man dahin, ging in einen Seiteingang, war vorne ne Kamera, muss man vorstehn, klingeln, dann hat einer geguckt von den Securities, ging das Tor auf, gings hinten durch und dann hiess es, aha, Sie sind es, schön, dass Sie hier ne nette Masseuse haben, wir bräuchten zur Entspannung noch was Anderes. Es wurde an der Tür verhandelt, wir haben am Türspalt verhandelt, okay, Heroin noch oder Kokain oder Pillen oder wie auch immer, wir haben ne kleine Party, Gäste. Da brauchten Sie nur in die Zeitung zu gucken, Gäste, Joschka Fischer war wieder anwesend, also war es ganz klar, dass er mit seinem ganzen Gefolge, es sind ja viele, viele Leute, da ne Party gemacht haben, sich wieder weggekokst haben undsoweiter. Und wir waren eben nicht die Einzigen, die angerufen wurden, Kollegen oder andere wie Köbes mit seinem Saunaclub oder Madonnas oder Guys and Dolls, die haben auch geliefert ohne Ende, immer an die deutsche Botschaft, 221 b."

 

Zitat, Grad 32.20

 

"Meistens ging meine Frau rein, zwei Schritte, so, bis hinter die Tür [...] Sie kriegte das Geld und ging wieder, so. Und hat mir dann erklärt, da waren Stehtische drin, da waren Politiker drin, da waren ein paar Nutten drin, daher wusste die, dass die Konkurrenz noch Nutten geliefert hatte [...] Wenn du in ne Zeitung guckst, dann steht da drin Joschka Fischer ist wieder im Anmarsch und Trittin ist im Anmarsch und auf einmal wird nach Kindersex da gefragt undsoweiter und das Rauschgift geht höher, sind ja alles so alte Demonstranten, RAF-Terroristen undsoweiter, so. Die feiern nicht alleine. Der Joschka Fischer fährt nicht alleine wie wir hin mit dem Urlaubsjet, er fliegt mit dem Bundeskanzlerjet und 35 Mann im Gepäck."

 

Zitatende

 

Es verdient Respekt, dass Herr Tiffe seine schmerzlichen Erfahrungen offenlegt.

 

Auch die weitergehenden Darlegungen von Herrn Tiffe, insbesondere die von Herrn Tiffe geschilderten Erfahrungen mit deutschen Justizbehörden und Politikern sind sehr interessant, vergleiche hierzu das Interview

 

https://www.youtube.com/watch?v=5LL-ZhmiZ8c

 

Nachdem die Unterzeichnerin in den Mainstream-Medien keinen Bericht zu den oben erwähnten öffentlichkeitsrelevanten Darlegungen von Herrn Tiffe auffinden konnte, besteht Anlass zu der Annahme, dass diese bisher noch nicht Inhalt einer journalistischen Recherche und Berichterstattung waren.

 



 

 

Der ehemalige Profi-Radrennfahrer Jochen Tiffe zählt zu den Opfern der Freiburger Doping-Mafia

 

Darüberhinaus möchte ich Sie im Zusammenhang mit den kriminellen Freiburger Machenschaften gerne über ein Rechtsgutachten des renommierten Münchner Rechtswissenschaftlers Heinz Schöch informieren, welches im April 2016 veröffentlicht wurde. Unter anderem kann dem Gutachten unter Abs. III, Seite 32 ff entnommen werden, dass die weisungsgebundenen Freiburger Staatsanwälte (unter dem grünen Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg Herrn Kretschmann und den Amtsvorgängern von Herrn Kretschmann) seit Jahren Straftaten an Patienten der Freiburger Sportmedizin vertuschen. Bei Herrn Schöch handelte es sich um ein Mitglied der Evaluierungskommission Freiburger Sportmedizin, welche die Evaluierung zum 1. März 2016 abgebrochen hat, weil die ständigen Anfeindungen und Informationsblockaden und Zensurversuche des amtierenden Freiburger Rektors Hans-Jochen Schiewer und des Ärztlichen Direktors der Universitätsklinik Freiburg Jörg Siewert für die Wissenschaftler nicht mehr zumutbar waren.

 

Nach dem Abbruch der Evaluierung haben mehrere Mitglieder der Kommission auf Basis der bereits durchgeführten Recherchen Einzelgutachten veröffentlicht, zu denen das oben genannte Rechtsgutachten von Herrn Schöch zählt. Im Gutachten wurde unter anderem ausgeführt, dass eine Patientin der Freiburger Sportmedizin ohne ihr Wissen mit Hormonen und Kortison behandelt wurde, dass Jugendliche mit Doping-Präparaten abgefüllt wurden und dass die Sportmediziner im Zusammenhang mit Blutdoping die Vorschriften des Transfusionsgesetzes und zudem die Regeln der medizinischen Kunst in grob fahrlässiger Weise missachtet haben. Obwohl in allen Fällen die Erhebung der öffentlichen Klage geboten war, haben die weisungsgebundenen Freiburger Staatsanwälte die Ermittlungsverfahren unter Verletzung des Legalitätsprinzips willkürlich eingestellt. Zudem kann dem Rechtsgutachten entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft Freiburg Ermittlungsakten vorschnell vernichtet habe, was dazu dienlich war diese einer Überprüfung durch die Mitglieder der Evaluierungskommission zu entziehen.

 

Anhang: das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Heinz Schöch

 

Bei diesen handelte es sich nicht um Angestellte der Universität Freiburg, sondern um externe Wissenschaftler mit Weltruf wie zum Beispiel die Mafia-Expertin Letizia Paoli, die an der belgischen Universität Leuven einen Lehrstuhl für Strafrecht unterhält und welche sich nicht dazu zwingen lassen wollten zugunsten der Universität Freiburg ein Gefälligkeitsgutachten abzuliefern bzw. die kriminellen Machenschaften in der Freiburger Sportmedizin zu beschönigen, die von den Freiburger Staatsanwälten vertuscht wurden

 

 



 

Mafia-Expertin und Leiterin der Evaluierungskommission Freiburger Sportmedizin Letizia Paoli

 

Bezeichnenderweise erlangte die Unterzeichnerin Kenntnis von einer Einladung der Freiburger Universitätsleitung vom 23.01.2014 an die Leitenden Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Freiburg, welche zeigt, dass die Freiburger Universitätsleitung und die Freiburger Staatsanwälte anlässlich von gemeinsamen Mittagessen anscheinend regelmässig Straftaten an Patienten vertuschen und planen.

 

Die Mainstream-Medien liessen das Rechtsgutachten von Herrn Schöch unerwähnt oder hatten keine Kenntnis hiervon erhalten, weshalb ich Sie hiermit über das Vorliegen des Gutachtens informieren möchte. Lediglich der Journalist der Badischen Zeitung Wulf Rüskamp hat am 07.04.2016 einen kurzen Bericht über das Rechtsgutachten geschrieben, wobei Herr Rüskamp gerade die brisanten Feststellungen verharmlost oder ganz verschwiegen hat. Insbesondere die im Gutachten beschriebenen und erwiesenen Tatumstände, nämlich

 

1)

dass Sportler ohne ihr Wissen mit Hormonen und Kortison behandelt wurden

 

2)

dass Jugendliche mit Dopingpräparaten behandelt wurden

 

3)

dass die Sportmediziner im Zusammenhang mit Blutdoping die Vorschriften des Transfusionsgesetzes in den Wind geschrieben hatten und Sportler in höchste Lebensgefahr brachten

 

blieben in dem sonderbaren Bericht von Herrn Rüskamp unerwähnt, die von Herrn Schöch monierte rechtsfehlerhafte Einstellung der Ermittlungsverfahren wurde von Herrn Rüskamp damit umschrieben, wonach die Staatsanwälte "nicht alle Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft hätten".

 

http://www.badische-zeitung.de/sportpolitik/uni-freiburg-veroeffentlicht-einzelgutachten-der-dopingkommission--120527011.html

 

Tatsächlich besteht Anlass zu der Annahme, dass das Unterlassen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Rechtsbeugung und der Strafvereitelung im Amt erfüllt.

 

Der BGH definiert Rechtsbeugung in einer Entscheidung vom 22.01.2014 - 2 StR 479/13 - wie folgt,

 

Zitat

 

 "Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist. Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine „Beugung des Rechts“ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (BGH NJW 2014, 1192f.; BGHSt 41, 247f; 47, 105f; BGH NStZ - RR 2010, 310f). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter „sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“ (BGHSt 38, 381f; 40, 169f; 40, 272f; 42, 343f; 43, 183f). Dabei kann auch die Verletzung prozessualer Normen genügen (BGHSt 32, 357f; 38, 381f; 42, 343f; 47, 105f). Erforderlich ist aber, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wird, ohne dass ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343f; NStZ-RR 01, 243f)."

 

Zitatende

 

Denselben Kriterien unterliegen die Staatsanwälte; deshalb besteht Anlass zu der Annahme, dass die von Herrn Schöch monierte rechtsfehlerhafte Einstellung von mehreren Ermittlungsverfahren durch die Freiburger Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Rechtsbeugung und gleichzeitig der Strafvereitelung im Amt erfüllt.

 

Denn gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände vorliegen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprechen, als auch gewichtige Umstände dagegen. Damit gilt für die Anklageerhebung ein anderer Massstab als wie für das spätere Verfahren, in welchem sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken (in dubio pro reo). Der Grundsatz In dubio pro duriore soll sicherstellen, dass die Rechtsprechung den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleibt. Im Unterschied hierzu ist in Freiburg immer wieder festzustellen, dass die Freiburger Staatsanwälte ihre Befugnisse überschreiten bzw. unter Missachtung der oben genannten gesetzlichen Vorschriften die gebotene Anklage unterlassen und stattdessen selber eine abschliessende Beweiswürdigung vornehmen, welche alleine dem zuständigen Gericht zukommen würde und dessen Beiziehung die Staatsanwälte vereiteln, indem sie die Anklage unterlassen. Diese Amtsanmassung der Staatsanwälte und das Unterlassen der gebotenen Anklage sind dazu dienlich die gebotene Beweiswürdigung durch die zuständigen Gerichte zu vereiteln und zwar insbesondere im Zusammenhang mit angezeigten Straftaten, welche sich auf die Universität Freiburg oder andere Parteifreunde oder Günstlinge des amtierenden Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg Winfried Kretschmann und dessen Vorgänger beziehen.

 

Auch nach dem Vorliegen des Rechtsgutachtens von Herrn Schöch haben die Freiburger Staatsanwälte die versäumte Anklage nicht erhoben, sondern versuchten die im Rechtsgutachten monierte Einstellung der Ermittlungsverfahren damit zu relativieren, wonach der angezeigte Sachverhalt zu unterschiedlichen juristischen Bewertungen führen könne. Diese Schutzbehauptungen der weisungsgebundenen Freiburger Staatsanwälte können das Unterlassen der Anklage nicht rechtfertigen, sondern führen neben anderen Indizien vielmehr zu der Annahme, dass das Unterlassen der Anklage den Tatbestand der Rechtsbeugung und der Strafvereitelung im Amt erfüllt. Denn gerade deshalb, weil die Freiburger Staatsanwälte selber die Auffassung vertreten, dass unterschiedliche Rechtsmeinungen möglich sind, so zeigt sich hieran, dass die Freiburger Staatsanwälte selber  in Betracht ziehen, dass ihre Rechtsmeinung möglicherweise einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Eingangs wurde bereits dargelegt, dass Staatsanwälte (mit Ausnahme von eindeutigen Fallkonstellationen) nicht dazu berechtigt sind eine Strafanzeige abschliessend zu bewerten, sondern dass die Bewertung den zuständigen Gerichten vorbehalten bleiben muss. Das Unterlassen der Anklage in den von Herrn Schöch erwähnten Fallgeschichten stellt deshalb nicht nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung, sondern eine schwerwiegende vorsätzliche Rechtsverletzung im Sinne der eingangs zitierten Definition des BGH dar.

 

Darüberhinaus kann dem Rechtsgutachten vom Herrn Schöch entnommen werden, dass die in den Ermittlungsverfahren vorliegenden Beweistatsachen in den von Herrn Schöch überprüften Verfahren keinen Ermessensspielraum für die Staatsanwälte eröffneten die Ermittlungsverfahren einzustellen, die Staatsanwälte hätten aufgrund der schwerwiegenden Indizien Anklage erheben müssen. Auch besteht Anlass zu der Annahme, dass die Staatsanwälte – über die oben genannten Gründe noch hinausgehend - die Notwendigkeit der Erhebung der öffentlichen Klage bereits im Jahr 2012 durchaus erkannt haben, die Anklage aber aus sachfremden Gründen (oder infolge Weisung der Landesregierung) unterlassen haben. Denn in dem augenscheinlichen Bemühen den entscheidungserheblichen Sachverhalt, der die Anklage erfordert hätte, gegenüber der Bevölkerung irgendwie zu verschleiern haben die Staatsanwälte den entscheidungserheblichen und aktenkundigen Sachverhalt in der Einstellungsbegründung vom 17.07.2012 falsch dargestellt, welche sich auf eine Strafanzeige des medienbekannten Heidelberger Dopingexperten Werner Franke gegen die Freiburger Sportmediziner Andreas Schmid und Lothar Heinrich bezogen hatte. Denn die Freiburger Staatsanwälte haben in den Einstellungsgründen unter anderem die wissentlich falsche Behauptung erhoben, dass der Tatvorwurf der Körperverletzung nicht begründet wäre, weil die Sportmediziner nicht damit hätten rechnen müssen, dass während der Behandlung (Blutdoping) Komplikationen auftreten würden.

 

Zitat

 

"Nach den Aussagen des Zeugen Sinkewitz waren Eigenblutbehandlungen in der Universitätsklinik immer wieder vorgenommen worden. Die Einzelheiten der Durchführung waren jedoch allein zwischen dem jeweils behandelnden Arzt und dem Fahrer abgesprochen. Hinweise auf frühere Komplikationen bei diesen Behandlungen haben die Ermittlungen nicht ergeben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass es bei der Reinfundierung des Blutes von Patrick Sinkewitz durch den erfahrenen Sportarzt Prof. Dr. Schmid zu lebensbedrohenden Verklumpungen kommen würde."

 

Zitatende

 

http://www.rp-online.de/sport/mehr/radsport/straffreiheit-auch-fuer-kummer-ludwig-und-pevenage-1.2959766

 

Die oben ziterte Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft Freiburg, wonach die Sportmediziner nicht damit rechnen mussten, dass es im Zuge der Reinfundierung des Eigenblutes zu Komplikationen kommen könne, ist ausweislich den Darlegungen im Rechtsgutachten von Herrn Schöch schlicht falsch. Tatsächlich nämlich beruhte die Strafanzeige wegen Körperverletzung darauf, dass die Reinfundierung des Eigenblutes wegen Blutverklumpungen im Jahr 2006 wiederholt zu lebensbedrohlichen Situationen geführt hatte. Deshalb hätten die Sportmediziner keinen zweiten Reinfundierungsversuch durchführen dürfen ohne zuvor die Verklumpungsursache durch geeignete Laboruntersuchungen aufzuklären und diese zu beseitigen, bzw. ohne die Unbedenklichkeit der noch vorhandenen Eigenblutkonserven vor der weiteren Anwendung sicherzustellen. Stattdessen hatten die Sportmediziner unter Verwendung der verdächtigen Blutkonserven in demselben Behandlungstermin am 02.07.2006 ins Blaue hinein einen zweiten Reinfundierungsversuch unternommen, obwohl die Sportmediziner aufgrund von dem ersten fehlgeschlagenen Reinfundierungsversuch aufgrund der aufgetretenen Blutverklumpungen ohne Zweifel wussten, dass sie Herrn Sinkewitz infolge des zweiten Reinfundierungsversuchs einem sehr hohen Risiko ausgesetzt haben infolge von erneut auftretenden Blutverklumpungen an Thrombosen bzw. an einer Embolie oder an einem Herzinfarkt zu versterben. Und auch der zweite Reinfundierungsversuch musste abgebrochen werden, weil erneut Blutverklumpungen aufgetreten waren. Zu diesem Zeitpunkt war zirka bereits ein halber Liter Blut der lebensbedrohlichen Blutkonserven infundiert worden. Deshalb hätten die Sportmediziner Herrn Sinkewitz stationär zur Beobachtung einweisen oder über Stunden ambulant überwachen müssen. Auch diese notwendige Schutzmassnahme haben die Sportmediziner unterlassen. Dem Rechtsgutachten kann zudem entnommen werden, dass die Blutkonserven unter Verletzung der Vorschriften des Transfusionsgesetzes unsachgemäss beschriftet und gelagert wurden und dass zudem notwendige Voruntersuchungen, die das Transfusiongesetz vorschreibt, versäumt wurden.

 

 


 

 

In dem Rechtsgutachten wird dezidiert vorgetragen, dass der oben genannte Behandlungsverlauf aus juristischer Sicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, weil keine rechtswirksame Einwilligung von Herrn Sinkewitz in die Behandlung vorliegt. Den Rechtsausführungen kann hierzu entnommen werden, dass die Einwilligung eines Sportlers in eine Dopingbehandlung rechtsunwirksam und damit gegenstandslos ist, wenn die Behandlung zu ernstlichen Gesundheitsschäden oder - wie im vorliegenden Fall – sogar zum Tod des Patienten führen kann. Eine solche Behandlungsvereinbarung ist prinzipiell sittenwidrig und ist deshalb niemals von der Einwilligung des Patienten abgedeckt und zwar auch dann nicht, wenn die Risiken sich nicht verwirklichen und wenn der Mediziner den Sportler über die vorhandenen tödlichen Risiken aufgeklärt hat. Im vorliegenden Fall muss jedoch davon ausgegangen werden, dass noch nicht einmal eine hinreichende Risikoaufklärung erfolgte. Denn nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft in der oben zitierten Einstellungsbegründung im Jahr 2012 konnten die Sportmediziner das vorhandene letale Risiko nicht erkennen, weshalb die Sportmediziner Herrn Sinkewitz über das Risiko logischerweise auch nicht aufklären konnten.

 

Nach alledem lag keine rechtswirksame Einwilligung in die Behandlung vor

 

1)

Weil mangels einer ausreichenden Risikoaufklärung keine rechtswirksame Einwilligung in den zweiten Reinfundierungsversuch vorlag

 

2)

Weil auch dann, wenn eine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt wäre, eine rechtswirksame Einwilligung nicht vorhanden wäre, weil eine solche Einwilligung wegen den tödlichen Risiken des zweiten Reinfundierungsversuchs wegen Sittenwidrigkeit rechtsunwirksam wäre

 

Herr Schöch führt aus, dass Blutdoping seit dem 01.11.2007 generell strafbar ist. Die angezeigten mutmasslichen Straftaten in der Freiburger Sportmedizin erfolgten im Jahr 2006 und somit zu einem Zeitpunkt, als Blutdoping noch keine Straftat darstellte. Auch wurde im Rechtsgutachten dargelegt, dass auch nach derzeitiger Rechtslage nicht jede Doping-Behandlung strafbar ist, weil ein Sportler, der hinreichend über allfällige Risiken der Behandlung aufgeklärt wurde, selber über seine Gesundheit entscheiden könne. Der angezeigte Tatbestand der Körperverletzung beruhte im vorliegenden Fall allerdings nicht primär auf dem Dopingcharakter der Behandlung, sondern darauf, dass die Behandlung in der Freiburger Sportmedizin nicht nach den Regeln der medizinischen Kunst durchgeführt wurde, weshalb die Behandlung (Blutdoping) zu einer konkreten Lebensgefahr führte und in dieser Folge sittenwidrig war. Deshalb und weil keine hinreichende Aufklärung der lebensbedrohlichen Risiken erfolgte lagen keine rechtswirksame Aufklärung und keine rechtswirksame Einwilligung in die Behandlung vor, weshalb die Behandlung gemäss den Darlegungen im Rechtsgutachten als gefährliche und/oder schwere Körperverletzung zu werten ist.

In diesem Kontext wird im Rechtsgutachten unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH 2 StR 505/03) respektive auf die hierauf beruhende Fachliteratur unter anderem wie folgt ausgeführt,

Zitat, S. 36, 37

„Wenn der Arzt oder ein anderer die Dopingsubstanz injiziert oder in anderer Weise in den Körper des Sportlers einführt, liegt tatbestandsmässig eine Körperverletzung in Form einer Gesundheitsschädigung vor, weil sie einen pathologischen Zustand bewirkt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zusätzliche körperliche Schäden sofort oder bei längerer Anwendung eintreten, weil allein schon die Injektion oder die Einführung einer körperfremden Substanz eine Körperverletzung darstellt. Bei Injektionen ist zusätzlich der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt, weil Spritzen gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.

[…]

„Wenn aber ein volljähriger Sportler, der über die Anwendung und die Risiken der Dopingsubstanz aufgeklärt ist, in deren Verabreichung eingewilligt hat, entfällt die Strafbarkeit wegen Körperverletzung, da die eigene Gesundheit ein disponibles Rechtsgut ist, auf dessen Schutz der Betroffene verzichten kann. Allerdings muss die Aufklärung umso ausführlicher und eindrücklicher sein, je weniger eine Massnahme medizinisch geboten oder je grösser ihre Tragweite ist.

[…]

Allerdings entfällt die Wirksamkeit der Einwilligung, wenn die Körperverletzung „trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstösst“ (§ 228 StGB). Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass jedes Doping sittenwidrig und damit die Einwilligung völlig unerheblich sei. Diese Meinung hat sich aber nicht durchgesetzt, weil dabei nicht bedacht wird, dass es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt und dass der Begriff der guten Sitten im Strafrecht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG) sehr eng auszulegen ist.

[…]

Sittenwidrig sei die Tat jedoch, „wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlungen in konkrete Todesgefahr gebracht wird.“ Diese strengen Anforderungen an die Sittenwidrigkeit entsprechen auch der herrschenden Meinung in der wissenschaftlichen Literatur zum Doping. Danach entfällt die Wirksamkeit der Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit nur dann, wenn schwerwiegende Gesundheitsschäden oder gar eine Lebensgefährdung zu befürchten sind.“


Zitatende

Eine solche Gefahr lag im Zusammenhang mit den von Herrn Franke angezeigten Behandlungen von Herrn Sinkewitz ausweislich den weitergehenden Darlegungen im Rechtsgutachten erkennbar vor, weshalb die Anklage geboten war.

Denn die angezeigten Sportmediziner hatten im Zuge der Behandlung, die sich über einen längerdauernden Zeitraum hingezogen hatte, die Vorschriften des Transfusionsgesetzes ausweislich einem in der Ermittlungsakte vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten erheblich verletzt, was zu lebensbedrohlichen Komplikationen führte

Zitat, S. 44

„Elementare Grundregeln der Transfusionstherapie, etwa die unbedingt gesetzlich geforderte Untersuchung der beteiligten Radrennfahrer auf HIV, Hepatitis B oder C, die Beachtung identitätssichernder Massnahmen zur Vermeidung von Verwechslungen und eine ordnungsgemässe Lagerung der Blutbeutel seien missachtet worden. Entgegen §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes wurde das Eigenblutprodukt von Patrik Sinkewitz nicht mit Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten, Entnahme- und Verfalldatum, genaue Bezeichnung der Blutkomponenten, des lnhalts nach Volumen oder Zellzahl, von Blutgruppenmerkmalen, Volumen und Zusammensetzung von Stabilisator/Additivlösung, Lagertemperatur und die Bezeichnung "nur zur Eigenbluttransfusion", bestätigt durch die Unterschrift des Patienten, ausgewiesen."

Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Eckstein, Leiter der Transfusionsmedizinischen und Hämostaseologischen Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen, kommt in seinem Gutachten vom 10.12.2009 zu dem Ergebnis, dass die vorgeschriebene ldentitätssicherung im eigentlichen Sinne systematisch hintertrieben worden sei, um wahre ldentitäten zu verschleiern, so dass eine besonders hohe Verwechslungsgefahr bestanden habe."


Zitatende

Zudem wird im Rechtsgutachten wie folgt ausgeführt

Zitat, S. 44/45

„Am Abend des zweiten Tages der Tour de France, am Sonntag den 02. Juli 2006, liessen sich Patrik Sinkewitz, Matthias Kessler und Andreas Klöden von Strassburg aus nach Freiburg zum Universitätsklinikum fahren. Diesen Termin hatte Heinrich mit Schmid vereinbart, der angeblich ohne weitere Helfer in der Klinik anwesend war, um die Reinfusion durchzuführen. Patrik Sinkewitz, Matthias Kessler und Andreas Klöden verliessen gegen 18 Uhr das Mannschaftsquartier in Blaesheim und wurden in Freiburg von Schmid vor dem Gebäude der Abteilung Sportmedizin in Empfang genommen. Man ging gemeinsam eine Etage tiefer. In einem Arztzimmer mit Liege, das Schmid verdunkelt hatte, wurde dann allen drei Fahrern Eigenblut reinfundiert. Bei allen Fahrern war die Aktion etwa nach einer dreiviertel Stunde beendet. Sie wurden anschliessend von der auf dem Parkplatz des Universitätsklinikums wartenden Fahrerin wieder in das Mannschaftsquartier zurückgefahren. Obwohl es bei beiden Beuteln von Patrik Sinkewitz zu Klumpenbildung kam, die zu einer Verstopfung der Zuleitung führte, sind diesem etwa 500 ml Blut zugeführt worden.

 

Der Sachverständige Prof. Dr. Eckstein stellte hierzu fest, dass Blutkonserven mit Gerinnseln keinesfalls transfundiert werden dürften. Gerinnsel wiesen auf einen schweren Fehler beim Herstellungsprozess oder auf eine Verkeimung hin, die bei der erforderlichen Inspektion vor der Transfusion schon vorgelegen haben müssten und dabei hätten bemerkt werden müssen. Es habe daher niemals zur Transfusion der beiden Eigenblutkonserven bei dem Zeugen Sinkewitz kommen dürfen. Lediglich glücklichen Umstanden sei es zu verdanken gewesen, dass Sinkewitz keine gesundheitliche Schädigung erlitten habe.

Die Expertenkommission, der ein Jurist, ein Biochemiker und ein Pharmakologe/Toxikologe angehörten, stellte hierzu folgendes fest:

„Besonders verantwortungslos war das Verhalten von Professor Schmid bei den Zwischenfällen während der Bluttransfusion am 02. Juli 2006, nachdem das Blut des ersten Beutels bei Patrik Sinkewitz „geklumpt“ hatte und nur etwa die Hälfte des Blutes infundiert werden konnte. Nach diesem Zwischenfall hat er nicht etwa die Transfusion abgebrochen und die erforderlichen Konsequenzen gezogen, sondern einfach den zweiten Beutel infundiert. Nachdem auch der Inhalt dieses Beutels nur etwa zur Hälfte zugeführt werden konnte, hat Professor Schmid auch diese Infusion abgebrochen und Patrik Sinkewitz mit den beiden anderen Fahrern, deren Infusionen zur gleichen Zeit beendet waren, nach Strassburg zurückfahren lassen. Die Vorgehensweise des Arztes bei diesen beiden Transfusionszwischenfällen war ein grober Verstoss gegen seine ärztlichen Pflichten.

Bei Verabreichung von Eigenblut sollte eine verdächtige Konserve dazu führen, den Entnahme- und Verarbeitungsvorgang zu hinterfragen. Dies bedeutet auch, dass die zweite Konserve nicht ohne weiteres hätte transfundiert werden dürfen. Genausowenig darf ein Patient nach Feststellung dieser Risiken (Embolie, Schock) einfach entlassen werden. Der transfundierende Arzt muss sicherstellen, dass der Transfusionsempfänger keine akuten oder auch Stunden später eintretenden Komplikationen erleidet, die bei rechtzeitiger Behandlung weniger schwerwiegend verlaufen.

Wie Patrik Sinkewitz glaubhaft ausgesagt hat, beschränkte sich die Reaktion von Professor Schmid auf die Äusserung „so ein Pech“. Weder hat er diesen wegen der beiden Zwischenfälle weiter überwacht, noch hat er dafür Sorge getragen, dass er wenigstens sofort nach Ankunft in Strassburg von Dr. Heinrich überwacht und erforderlichenfalls behandelt wurde. Stattdessen hat Patrik Sinkewitz, nachdem das Team infolge der am Vortrag erfolgten Sperre der Fahrer Jan Ullrich und Oscar Sevilla nur noch 7 Fahrer umfasste, am Tage darauf die zweite Etappe der Tour mit über 228,5 km bestritten.

Dadurch, dass sich Professor Schmid um die Folgen dieser beiden Transfusionszwischenfälle überhaupt nicht gekümmert hat, nahm er billigend in Kauf, dass Patrik Sinkewitz auf der nächtlichen Fahrt im Pkw seiner Freundin von Freiburg nach Strassburg oder danach dem hohen Risiko schwerster Komplikationen, etwa in Form eines septischen Schocks oder einer Lungenembolie mit letalem Ausgang ausgesetzt wurde.“


Zitatende

In Anbetracht des oben genannten und erwiesenen Sachverhalts erscheint es schlicht als unsinnig, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ausweislich den Darlegungen im Rechtsgutachten wie folgt begründet hat

 

Zitat aus der der Einstellungsbegründung, im Rechtsgutachten S. 47

 

„Dass die Gesundheit des Zeugen Sinkewitz tatsächlich konkret gefährdet gewesen ist, hat sich nicht feststellen lassen.“

 

Zitatende

 

Tatsächlich führte die nachgewiesene Tatsache, dass die beiden Reinfundierungsversuche dazu führten, dass ca. ein halber Liter mit Verklumpungen durchsetztes Blut in den Kreislauf von Herrn Sinkewitz gelangt war, zu einem ganz erheblichen und sehr realen Risiko an einer Embolie bzw. einem Herzinfarkt oder einem Hirninfarkt zu versterben.


Aus den oben genannten und aus anderen Gründen kam Herr Schöch zu dem Ergebnis, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens rechtsfehlerhaft war und zwar alleine schon deshalb, weil keine rechtswirksame Risikoaufklärung in den zweiten Reinfundierungsversuch und die damit einhergehenden tödlichen Risiken erfolgte,

Zitat, S. 48

„Hier hätte die Aufklärung – spätestens nach Beginn der Komplikationen bei der Bluttransfusion – dezidiert die besonderen Risiken umfassen müssen, die sich aus den Komplikationen durch klumpendes Blut ergaben, insbesondere auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Überwachung in den nächsten 8 Stunden. Die von der Staatsanwaltschaft am Schluss unterstellte mutmassliche Aufklärung widerspricht der vorherigen Feststellung, dass nach der Aussage von Patrik Sinkewitz keine Aufklärung stattgefunden hat.

 

Hinzu kommt, dass die überwiegende Meinung in der Literatur die Ansicht vertritt, dass die Wirksamkeit der Einwilligung gemäß § 228 StGB wegen Sittenwidrigkeit entfällt, wenn schwerwiegende Gesundheitsschäden oder gar eine Lebensgefährdung zu befürchten sind. Nach den sachkundigen Feststellungen der Expertenkommission und des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen bestand eine „hohes Risiko schwerster Komplikationen, etwa in Form eines septischen Schocks oder einer Lungenembolie mit letalem Ausgang.“ In solchen Fällen hätte die Transfusion sofort abgebrochen werden müssen und die zweite Konserve nicht mehr transfundiert werden dürfen. Der Patient hätte stundenlang überwacht werden müssen und im Falle der gleichwohl eingetretenen Rückreise nach Straßburg der Obhut des dortigen Arztes Heinrich anvertraut werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, verlor die Einwilligung mit Erkennbarkeit der besonderen Risiken ihre Gültigkeit. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht darauf an, ob tatsächlich eine schwere Schädigung oder der Tod eingetreten ist, vielmehr genügt eine Gefahr für das Leben oder für erhebliche Gesundheitsschäden. Die Sittenwidrigkeit der ex ante zu erteilenden Einwilligung kann nicht davon abhängen, ob sich die Gefahr später realisiert hat oder nicht.“

 

Zitatende


Aus den oben genannten Gründen hätte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren keinesfalls einstellen dürfen, sondern hätte die Entscheidung darüber, ob der Tatbestand der Körperverletzung schlussendlich erfüllt ist oder nicht, dem zuständigen Gericht überlassen müssen. Aufgrund der eingangs zitierten Rechtsausführungen kam es nämlich nicht darauf an, ob die grob fahrlässig durchgeführten beiden Reinfundierungsversuche tatsächlich zu gesundheitlichen Folgeschäden geführt haben oder nicht. Juristisch von Bedeutung ist alleine die Tatsache, dass zumindest in den zweiten Reinfundierungsversuch keine rechtswirksame Einwilligung vorliegt, weshalb der invasive Eingriff per se eine gefährliche und/oder schwere Körperverletzung darstellt. Deshalb hätte die Staatsanwälte das Ermittlungsverfahren nicht einstellen dürfen, auch besteht aus den oben genannten Gründen Anlass zu der Annahme, dass das Unterlassen der Anklage durch die Staatsanwälte den Tatbestand der Rechtsbeugung und der Strafvereitelung im Amt erfüllt.

 

Bezeichnenderweise konnten die Staatsanwälte nach Vorliegen des Rechtsgutachtens nicht einmal im Ansatz erklären, warum die Bewertungen und die Rechtsausführungen von Herrn Schöch aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen. Auch verhält es sich so, dass eine Verjährung des angezeigten Blutdopings respektive der gefährlichen oder schweren Körperverletzung (10 Jahre) anscheinend bis dato noch nicht eingetreten ist, nachdem die Ermittlungen die Verjährungsfrist unterbrochen haben. Auf S. 50 im Rechtsgutachten bewertete Herr Schöch die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft zudem wie folgt,

 

Zitat

 

"Es ist bedauerlich, dass die Staatsanwaltschaft diese spektakulären Fälle nicht zu einer Anklage genutzt hat, um eine gerichtliche Klärung über der Grenzen der Einwilligung beim Blutdoping herbeizuführen. In diesem Punkt hatte man nämlich klare Beweise und stiess nicht – wie Oberstaatsanwalt Frank in der Pressekonferenz am 12.09.2012 beklagte – auf eine sich erfolgreich abschottende Szene und die „Mauer des Schweigens in der Radsport- und Ärzteszene.“

 

Zitatende

Bewertung und Einschätzung der Spam-E-Mail "Ex-Profisportler Jochen Tiffe packt über Uni Freiburg aus"

Die Spam-E-Mail mit dem Betreff "Ex-Profisportler Jochen Tiffe packt über Uni Freiburg aus" ist eine typische Spam-E-Mail und wird von Absender "free.news@t-online.de" versendet. Empfänger sollten auf keinen Fall auf diese Spam-E-Mail antworten! Die in dieser Spam-E-Mail enthaltenen Anhänge paoli.jpg,tiffe.jpg,js.jpg,km.jpg,tour.jpg,basch.jpg,schoech_finanzielle_und_strafrechtliche_aspekte.pdf(1).pdf sollten auf keinen Fall geöffnet werden.