Spam-E-Mail "Fallnummer:178929910 - Datum:12.Juni 2023"

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Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft  und Verein an. So können Mitglieder der Genossenschaft gemäß § 43  GenG mehrere Stimmen haben, wenn sie „den Geschäftsbetrieb besonders fördern“. Dies muss aber in der Satzung festgelegt werden. Der Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1  GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17  GenG Formkaufmann . Das bedeutet, dass die eG aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts  ist. Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, die Mitgliederhaftung auf die Höhe des Genossenschaftsanteils zu beschränken. Die Mitglieder der eG haften dann nur mit ihrem gezeichneten Anteil. Die Genossenschaft haftet indessen mit ihrem gesamten Geschäftsvermögen. Die Satzung der eG muss jedoch dazu bestimmen, dass die Nachschusspflicht  der Mitglieder – zum Beispiel im Falle einer Insolvenz  – ausgeschlossen wird. Eine eG muss Mitglied in einem Prüfungsverband  sein; eine der Dachorganisationen ist der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband  e. V. (DGRV). Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft sowie für die zumeist jährliche Prüfung entstehen den Genossenschaften Kosten, die für neue und kleine Genossenschaften eine finanzielle Belastung darstellen können. In verschiedenen Bereichen der Wirtschaft gibt es Genossenschaften, beispielsweise die Registrierungsstelle der de-Domains (DENIC ), sowie die DATEV  eG der Steuerberater und die Verlagsgenossenschaft der taz  („Die Tageszeitung“, Berlin). „Die Genossenschaft als Rechtsform ist urdemokratisch.“ – Ralf W. Barkey, Vorstandsvorsitzender des Genossenschaftsverbandes : Die Tageszeitung , 29. Oktober 2019[32] Gründungsvoraussetzungen[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4  GenG). Sie muss über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen (§ 6  ff. GenG). Die Genossenschaft ist, nachdem ein Gutachten durch den Prüfungsverband erstellt wurde, in das Genossenschaftsregister  des zuständigen Amtsgerichts  (Registergericht ) einzutragen.Organe und Mitglieder[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Gremien einer Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und entweder die Generalversammlung oder je nach Mitgliederzahl optional bzw. verpflichtend die Vertreterversammlung. Es müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder (§ 24  GenG) und drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36  GenG) gewählt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand aus nur einem Mitglied bestehen und es kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrats wahr. In der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung werden die grundlegenden Entscheidungen getroffen. Im Unterschied zu anderen Wirtschaftsgemeinschaften, beispielsweise zur Aktiengesellschaft , hat bei der Genossenschaft jedes Mitglied die gleiche Stimme. Sie hängt nicht von der Höhe der Kapitaleinlage ab.[33] Bei den Genossenschaftsbanken , Wohnungsbaugenossenschaften  und Konsumgenossenschaften  sind die Mitglieder zugleich Kunden, bzw. Mieter (Wohnungsnutzer). Bei den Handelsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften hingegen sind die Mitglieder (als Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) Voll- oder Teilzeitunternehmer.Gesellschaftliche Rolle[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Im deutschsprachigen und mitteleuropäischen Raum finden sich Genossenschaften vor allem in folgenden Bereichen, hier einige Beispiele: * Einzelhandel  – traditionsreiche Konsumgenossenschaften  wie coop eG  oder Migros * Großhandel  – Genossenschaften in den Gruppen Edeka  und Rewe , MEGA eG * Einkaufsgenossenschaften  – Euronics  (Unterhaltungselektronik), Genossenschaft Deutscher Brunnen , OSADL  (Open-Source-Wirtschaft) * Onlineversandhandel  – Fairmondo * Genossenschaftsbanken  – Raiffeisenbanken , Volksbanken, Sparda Banken , PSD Banken , GLS Bank * Wohnungsbau  – Wohnungsbaugenossenschaften  spielen bis heute eine tragende Rolle bei der Sicherung preiswerten Wohnraums in Städten und im Städtebau, daneben auch reine Baugenossenschaften wie TRNSFRM eG * Landwirtschaft  – Raiffeisen, Molkereien, Zuckerindustrie (Südzucker ), Winzergenossenschaften , vereinzelt auch Kommunen * Energieversorgungsunternehmen  – Green Planet Energy  (früher Greenpeace Energy ), Bürgerwerke , Prokon  (Windenergie) * Gesundheitswesen  – Ärztegenossenschaften , Krankenhaus Salzhausen  (einziges genossenschaftlich geführtes Krankenhaus in Deutschland) * Notfallmedizin  – HonMed eG (Heilbronn) * Mediengenossenschaft  und Journalismus  – die Tageszeitung  (taz), nd-aktuell , junge Welt , Krautreporter , RiffReporter , Maximum Fun (Podcasts ) * Dienstleistungsgenossenschaften  – DENIC eG  (zentrale Registrierungsstelle für alle Top Level Domains „.de“), DATEV eG  (IT-Dienstleister, Nürnberg), Wigwam eG (Public Relations  und Kommunikationsdesign ), ctrl.alt.coop und netz.coop (beide Softwareentwicklung ) * Kleingewerbe  – Einzelhandel , Gastronomie , Kulturzentren * Forstwirtschaft  – Hauberggenossenschaft , Murgschifferschaft * Architekten  – qbatur Planungsgenossenschaft eG * Beteiligungsgesellschaft  – eG unterliegen nicht der Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz, deshalb wurde diese Gesellschaftsform von einigen Anbietern „wiederentdeckt“ (etwa für Bürgerenergiegenossenschaften ), weil sich Prospekterstellung für kleine Projekte finanziell nicht rechnet * Schule  – Eichenschule Scheeßel * Schülergenossenschaften  – In Schulfächern oder Arbeitsgemeinschaften gegründete Firmen von Schulkindern und Jugendlichen, die zur Vermittlung von Wirtschaftskenntnissen und Umsetzung eigener Projekte dienen * Logistik  – Fahrwerk Berlin (Kurierdienst) * Schienenverkehr  – RailCoop (Frankreich), Fair-Train eG (gewerkschaftsnahe Genossenschaft der GDL ) * Plattform-Unternehmen  – Khora/CoopCycle (Essenslieferdienst ), FairBnB (Ferienwohnungen ), WeChange eG (Social Media /Telearbeit ) * Solidargemeinschaften von Selbstständigen  – Smart eG, WTF Kooperative eG * Telekommunikation  – TeleCoop (Frankreich), Hostsharing * Products-as-a-Service (PaaS) – CommOwn (Unterhaltungselektronik ), StattAuto eG Kiel/Lübeck, Car&Ridesharing Community eG (beide Carsharing ), Read-Coop SCE  (automatische Handschriftenerkennung) * Öffentliche Daseinsvorsorge  und Verwaltung  – govdigital eG (öffentliche Verwaltungsdigitalisierung und IT-Lösungen), HIS Hochschul-Informations-System eG  (Learning-Management-Systeme , Softwareintegration für Hochschulen) * Social Payment  – Comradery.co * Datenökonomie  – Posmo (Mobilitätsdaten), PolyPoly SCE (Online-Nutzerdaten, Edge Computing ) * ansatzweise auch im Handwerk Besonderheiten bei Kreditgenossenschaften[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Für Kreditgenossenschaften (Genossenschaftsbanken ) gilt neben dem Genossenschaftsgesetz das Kreditwesengesetz  (KWG). Zudem unterliegen sie der Bankenaufsicht  durch die Deutsche Bundesbank  und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  (BaFin).Prüfungsverbände[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] → Hauptartikel: Prüfungsverband Zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Heute ist die Mitgliedschaft in einem solchen Verband  Pflicht. Die Verbände  sollen die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben.[34] Aufgabe der Verbände ist es, die angeschlossenen Genossenschaften in rechtlichen, steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Fragen zu beraten und zu betreuen. Sie führen die genossenschaftliche Pflichtprüfung durch und bieten ihren Mitgliedsunternehmen weitere Dienstleistungen an. Im Wohnungsbau haben die öffentlichen und die genossenschaftlichen Wohnungsbauunternehmen gemeinsame Verbände, die auch die Wirtschaftsprüfung der Wohnungsbaugenossenschaften übernehmen. Für Genossenschaften, deren Bilanzsumme unter einer Million Euro beträgt, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren Vereinfachungen eingeführt. Sie müssen ihren Jahresabschluss nicht jedes Jahr, sondern nur alle zwei Jahre prüfen lassen.[35]  Diese Ausnahme gilt abweichend auch für solche Genossenschaften, deren Umsatz weniger als zwei Millionen Euro im Geschäftsjahr beträgt. Erst, wenn die Bilanzsumme 1,5 Million Euro und die Umsatzerlöse den Betrag von drei Millionen Euro übersteigt, erstreckt sich die Pflichtprüfung auch auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und soweit erforderlich des Lageberichtes.[36]  Innerhalb dieser Prüfung ist der Genossenschaftsverband auch verpflichtet, zu überprüfen, ob die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind.[37] Zwangsgenossenschaften[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] In verschiedenen Bereichen existieren Organisationen, die ähnlich wie eine Genossenschaft organisiert sind und teilweise auch als „Genossenschaft“ bezeichnet werden. Manchmal sind alle Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes zwangsweise Mitglied. Hierzu gehören z. B. die Jagdgenossenschaften , Deichverbände  und Realgemeinden . Die Emschergenossenschaft  ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts  auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft. Zwangsmitgliedschaft prägt auch die Berufsgenossenschaften  (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung), deren Mitgliedschaft alle Unternehmen nach festgelegter Branchenzuteilung haben müssen. Diese Zwangsgenossenschaften haben jedoch nicht alle eine Rechtsform gemäß dem Genossenschaftsgesetz.Aktuelle Trends[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Die Umwandlung  in eine Aktiengesellschaft  kann zu Problemen führen.[38] Energiegenossenschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] → Hauptartikel: Bürgerenergiegenossenschaft Angestoßen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz  erlebten Energiegenossenschaften seit Anfang der 2000er Jahre einen Aufschwung: Mehr als die Hälfte aller Genossenschafts-Neugründungen findet derzeit im Bereich Energie, Umwelt, Wasser statt. Mehr als 150 Energiegenossenschaften wurden allein im Jahr 2011 gegründet.[39]  Von 2008 bis 2011 hat sich die Anzahl von Energiegenossenschaften mit erneuerbaren Energien vervierfacht. Regional gibt es die meisten Bürgerenergiegenossenschaften in den großen Flächenländern  Bayern , Baden-Württemberg  und Niedersachsen ;[40]  derzeit halten mehr als 80.000 Personen in Deutschland Anteile an neuen Energiegenossenschaften. Über 500 in den letzten Jahren neu gegründete Energiegenossenschaften haben zusammen rund 800 Millionen Euro in erneuerbare Energien investiert.[41] [42] Pflege- bzw. Seniorengenossenschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Siehe auch: Seniorengenossenschaft Ende September 2013 rief der neue niederländische  König  Willem-Alexander  im Rahmen seiner ersten Thronrede  für sein Land den „Übergang vom Sozial - zum Partizipation sstaat“ aus. Dort wie auch in Deutschland wird angesichts der demographischen  Herausforderung einer immer älter- und damit pflegebedürftiger werdenden Gesellschaft, sowie der finanziellen und personellen Schwierigkeit zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Pflege die Gründung von Pflegegenossenschaften als (preiswerte) Alternative in Selbsthilfe angesehen.[43] [44] [45]  Auch für die im Pflegebereich beruflich Tätigen ist diese Organisationsform eine mögliche Alternative – entsprechend den über 50 deutschen Ärztegenossenschaften  mit über 10.000 Mitgliedern.[46] [47] Sozialgenossenschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Eine Sozialgenossenschaft ist eine Form der organisierten Selbsthilfe, um ein Projekt durchzuführen, das ein gesellschaftliches  Bedürfnis beantwortet. Sozialgenossenschaften ergänzen unter anderem die Strukturen der Wohlfahrtspflege  und bieten Unterstützung an, um beispielsweise Mehrgenerationen -Strukturen zu erhalten, Familien  im Alltag  zu helfen oder Menschen mit Behinderung  ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.[48] Das Bayerische Sozialministerium  gründete im Jahr 2012 die „Zukunftsinitiative Sozialgenossenschaften“, um den Aufbau von Sozialgenossenschaften zu fördern. Für modellhafte Sozialgenossenschaften werden Anschubfinanzierung angeboten.[49] Plattformgenossenschaften[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Plattformgenossenschaften werden seit etwa 2016 als alternative zu rein gewinnorientierten Unternehmen der Gig Economy , Plattformwirtschaft  und der sozialen Medien  diskutiert.[50]  Mittlerweile existieren diverse Plattformgenossenschaften und ein verbandsähnliches Netzwerk im deutschsprachigen Raum.[51] [52] Österreich[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen  (beispielsweise Einzelnachweisen ) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg könnten demnächst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen: Der Begriff eingetragene Genossenschaft bzw. e. Gen. fehlt komplett, ebenso der verwendete Begriff Gewerbliche Genossenschaft Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst  und einfügst .  Zur Rechtsform Genossenschaft in Österreich[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ]Zweck einer Genossenschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder. Förderung und Erfüllung des Förderzweckes ist ein unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche und/oder soziale Leistungen zur Förderung ihrer Mitglieder erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern – unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile – unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können.Genossenschaft und Gewinne[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z. B. der GmbH ) liegt darin, dass sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Förderung der Mitglieder benutzt werden. Anders ausgedrückt, Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur so weit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, den Mitgliedern der Genossenschaft langfristig Vorteile zu bieten.Eigenkapital und Haftsumme[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Das Nominale eines Geschäftsanteils sowie die Anzahl der pflichtgemäßen Geschäftsanteile werden in der Satzung bestimmt. Sie sind nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken festzusetzen. Es ist dabei auf die notwendige Kapitalausstattung sowie die voraussichtliche Mitgliederanzahl der Genossenschaft Bedacht zu nehmen.Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Genossenschaften, die aufsichtsratspflichtig sind (d. h., dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen), sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes IKS (internes Kontrollsystem) zu etablieren. Bei Genossenschaften hängt die Rechnungslegungspflicht von der Höhe der Umsatzerlöse ab. Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse (entsprechend den Bestimmungen des UGB) unter € 700.000 betragen, sind nicht rechnungslegungspflichtig (d. h., es wäre keine doppelte Buchhaltung notwendig und kein Jahresabschluss und kein Bericht des Vorstands zu erstellen). Unabhängig von den UGB Bestimmungen sind jedoch sondergesetzliche Regelungen über die Rechnungslegungspflicht – wie z. B. jene im Genossenschaftsgesetz – vorrangig anzusetzen. Die Satzung kann strengere Vorschriften bezüglich der Rechnungslegung der Genossenschaft enthalten und damit auch festlegen, dass – unabhängig von der Größe – jedenfalls ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Für alle Genossenschaften ab einer Umsatzgröße von € 700.000 gelten jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des UGB über Ansatzvorschriften, Bewertungsvorschriften und Erstellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus ist ein Bericht des Vorstands bzw. Lagebericht zu erstellen. Für Genossenschaften, die mindestens zwei Merkmale der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten (das sind € 4,84 Mio. Bilanzsumme, € 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB.Allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] * Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer. * Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hierfür jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO sein. * Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte Ähnlichkeitsprüfung beantragt werden. Die Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschützt ist. Mitgliedschaft in einer Genossenschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Genossenschaften sind Vereinigungen von einer nicht eingeschränkten Mitgliederzahl und verändern sich durch Beitritt oder Ausscheiden ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft. Die Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie unternehmerisch tätige, eingetragene Personengesellschaften, die zumeist einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hierfür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar. Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds – sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht; darüber hinaus durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist, sowie durch Ausschließung des Mitglieds aus einem in der Satzung hierfür festgelegten Grund sowie durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Bei juristischen Personen sowie unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften kann die Satzung die Beendigung einer Mitgliedschaft vorsehen, wenn diese aufgelöst werden. Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig – wenn die Satzung dies vorsieht – zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitglieds berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Ein Anspruch an den stillen Reserven besteht nicht.Rechte und Pflichten einer genossenschaftlichen Mitgliedschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für den Genossenschafter Rechte und Pflichten. Zu den Rechten sind zu zählen: * die Möglichkeit der Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen Förderleistungen der Genossenschaft * das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei zumeist die Mitglieder – unabhängig von der Zahl der übernommenen Geschäftsanteile – je eine Stimme haben (Kopfstimmrecht). Die Satzung kann aber auch das sogenannte Anteilsstimmrecht vorsehen und zwar in der Weise, dass jeder Anteil eine Stimme gewährt – dieses Anteilsstimmrecht wird in der Regel auf eine Höchstzahl erreichbarer Stimmen beschränkt (limitiertes Anteilsstimmrecht) bzw. derart modifiziert, dass z. B. nur je weitere drei, fünf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird. * das aktive und – für natürliche Personen – passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft. Die wesentlichsten Mitgliederpflichten umfassen demgegenüber folgende Bereiche: * Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung * Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen in der jeweils satzungsmäßig festgelegten Mindesthöhe * allfällige Zahlung eines Eintrittsgeldes und/oder von Mitgliedsbeiträgen (sofern dies die Satzung vorsieht zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft bzw. zur Deckung der der Genossenschaft aus ihrer Fördertätigkeit erwachsenden Kosten) * bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung: für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung zu haften. Außer mit den von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen haften die Mitglieder im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft mindestens mit einem weiteren Betrag (je nach Satzung auch mit einem bestimmten Vielfachen) in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile. Die Haftung besteht allerdings nur der Genossenschaft (bzw. dem Masseverwalter) gegenüber; eine unmittelbare Haftung der Mitglieder den Genossenschaftsgläubigern gegenüber besteht nicht. Leistungsbeziehung Mitglied–Genossenschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Die Genossenschaft ist nicht Selbstzweck und hat für ihre Mitglieder in deren Rolle als Geschäftspartner (Kunde, Lieferant) Leistungen und Problemlösungen anzubieten, die das Mitglied in seiner eigenen Wirtschaft (privater Haushalt, Unternehmen) erfolgreich machen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Genossenschaft ist abhängig davon, ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und langfristig Geschäftsbeziehungen zur Genossenschaft unterhalten. Der Umfang der Leistungsbeziehungen wird u. a. durch die Betriebstypen, die Betriebsgröße, Beschäftigungslage sowie die finanzielle Leistungskraft der Mitglieder beeinflusst. Die Genossenschaft hat demgemäß entsprechend den unterschiedlichen sachbezogenen Anforderungen der Mitglieder maßgeschneiderte Service-, Aktions-, Sortiments- und Dienstleistungskonzepte und -pakete anzubieten. Mitglieder können nach Maßgabe der eigenen Leistungen differenziert behandelt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der eigenen Leistungen darf jedoch selbstverständlich bestimmte Grundrechte (wie z. B. in der Satzung festgelegte Stimmrechte) nicht beeinträchtigen. Bei der Planung von Konzepten sollte nicht übersehen werden, dass professionell angebotene Leistung waren- oder dienstleistungsbezogen Kosten verursacht, deren Deckung über die Preise für erbrachte Leistungen zu erfolgen hat. Auch in der Genossenschaft hat Leistung ihren Preis. Eine transparente und nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Kostenzurechnung sollte daher bereits in der Planungsphase als Voraussetzung für eine leistungsgerechte Förderpolitik anzusehen sein.Organe der Genossenschaft[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Genossenschaftsvertrag kann stattdessen aber auch die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt – sofern nicht eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorgesehen ist – durch die Generalversammlung. Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitglieds zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstands als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft; darüber hinaus weist ihm § 24e GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. In Genossenschaften mit nicht mehr als 40 Mitarbeitern muss die Satzung keinen Aufsichtsrat vorsehen. Ist ein Aufsichtsrat gesetzlich zwingend vorgesehen, muss dieser aus mindestens drei Personen bestehen.[53] Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, Einsicht und Prüfung des Jahresabschlusses und Bestimmung der Gewinnverwendung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt. Zumindest einmal im Jahr (spätestens im achten Monat nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.Genossenschaftsverbände[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] In Österreich gibt es derzeit fünf Genossenschaftsverbände als Dachverbände  des Genossenschaftswesens: 1. Österreichischer Genossenschaftsverband  (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken ). 2. Österreichischer Raiffeisenverband 3. CoopVerband – Revisionsverband österreichischer Genossenschaften [54] 4. Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband[55] 5. Rückenwind – Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften[56] Schweiz[Bearbeiten  | Quelltext bearbeiten ] In der Schweiz  hat die Genossenschaft in Form von Gemeinden , Zünften , Bruderschaften  oder Eidgenossenschaften  eine lange Tradition, die sich über Jahrhunderte in den Alpgenossenschaften und Gemeinden vor allem der Innerschweiz  und in Graubünden  entwickelten. Der Genossenschaftsbegriff ist daher auch für die verfassungsgeschichtliche Betrachtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Bedeutung. In der Landwirtschaft  hat die Genossenschaft die größte Verbreitung gefunden. Bauern  sind in örtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften organisiert. In vielen Schweizer Gemeinden gibt es Wohnungsbaugenossenschaften . Sie sind nicht gewinnorientiert und vermieten ihre Wohnungen den Mitgliedern zum Selbstkostenpreis. Die beiden größten Handelsketten Migros  und Coop  sind als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften  über 1,9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar über 2,2 Millionen. Der Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler  etwa wollte ab 1925  dank der genossenschaftlichen Struktur günstiger Lebensmittel an die unteren Bevölkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten. Auch die Schweizerische Mobiliar  – eine der größten Schweizer Sachversicherungs - und Personenversicherungsgesellschaften  – und die Raiffeisen Schweiz  (die drittgrößte Schweizer Bankengruppe mit ca. 350 rechtlich eigenständigen genossenschaftlichen Banken) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils über einer Million Genossenschafter. Zur Gründung einer Genossenschaft sind in der Schweiz sieben Mitglieder (Genossenschafter) notwendig. Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht  (Artikel 828 bis 926). Per 1. Januar 2019 gab es in der Schweiz 8.559 im Handelsregister eingetragene Genossenschaften.[57]  Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften können sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht (siehe auch Verband ).  

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